Nebenjob
Ein Nebenjob ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird. Außerdem kann auch die Betätigung eines Schülers gemeint sein. Das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit leitet sich in Deutschland aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Eine Nebentätigkeit kann anzeige- bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein. Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit sollten in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit wird nicht überschritten, in Deutschland bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten),
- die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers für die Haupttätigkeit wird durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt,
- es kommt nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision mit der Haupttätigkeit. Eine Interessenkollision liegt beispielsweise vor, wenn ein Krankenpfleger eine Nebentätigkeit als Bestatter ausübt (BAG 6 AZR 357/01, Urteil vom 28. Februar 2002)
In Deutschland finden sich in folgenden Gesetzen und Vereinbarungen Regelungen zur Nebentätigkeit:
- Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
- Arbeitszeitgesetz
- Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualabreden
- Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
Arbeitszeitregelung
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Im Einzelfall sind vertragliche Änderungen möglich. Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbzG innerhalb eines Monats hergestellt werden.
Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann.