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Von schnellen und effizienten Ausgleichsprozessen auf dem Arbeitsmarkt profitieren alle Beteiligten. Die gezielte Vermittlung durch private Arbeitsvermittler kann diese Prozesse sinnvoll unterstützen. Der Vermittlungsgutschein soll den Zugang zu dieser Dienstleistung erleichtern. Er ermöglicht es insbesondere Arbeitsuchenden mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, im Rahmen ihrer Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle auf Kosten der Agentur für Arbeit einen oder mehrere private Arbeitsvermittler gleichzeitig einzuschalten.

Private Arbeitsvermittler, die Vermittlungsgutscheine annehmen, sind unter „Internetseiten privater Arbeitsvermittler“ zu finden.

Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der Kunden-Nummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.

Alle privaten Arbeitsvermittler, die bereit sind, für einen Gutscheininhaber tätig zu werden, sind verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vergütung hervorgeht, die der Gutscheininhaber im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag.

Mit der Annahme eines Vermittlungsgutscheines durch den privaten Arbeitsvermittler wird die Zahlungsverpflichtung des Gutscheininhabers dauerhaft gestundet. Der private Arbeitsvermittler kann seine Ansprüche nur gegenüber der jeweiligen Agentur für Arbeit geltend machen.

Private Arbeitsvermittler haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge ihrer Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.

Eine Vermittlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor, wenn „Vermittler" und Arbeitgeber rechtlich identisch sind oder wenn zwischen ihnen eine enge wirtschaftliche oder personelle Verflechtung besteht oder wenn der „Vermittler" lediglich die Selbstsuche einer Arbeitsstelle durch den Arbeitsuchenden unterstützt hat. Private Arbeitsvermittler müssen nachweislich selbst den Kontakt zu Arbeitgebern herstellen und sie dazu bewegt haben, den Arbeitsvertrag zu schließen. Die Nennung von Adressen von Arbeitgebern genügt nicht.

Spezielle Hinweise zur Rechtslage seit 01.01.2005 und häufig gestellte Fragen finden Sie unter „Weitere Informationen“.

 






Vermittlungsgutschein Informationen

 

Anspruchsgrundlage

Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Bezieher von Arbeitslosengeld I einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein (bei Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine Ermessensentscheidung nach 16 Abs. 2 § Sozialgesetzbuch II in Verbindung mit § 421g Sozialgesetzbuch III), die innerhalb der letzten 3 Monate mindestens sechs Wochen (ab 1. Januar 2008: 2 Monate) arbeitslos gemeldet waren. Dieser Anspruch besteht auch für Personen, die in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw. einer Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind. Der Vermittlungsgutschein (VGS) gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Damit ein privater Vermittler einen Vermittlungsgutschein einlösen kann,- muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden begründet werden,- muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart werden,- muss seit dem 1. Januar 2005 die faktische Dauer des Arbeitsverhältnisses mindestens 6 Wochen betragen,- darf der Arbeitsuchende beim betreffenden Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung längstens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein,- darf der Vermittler nicht bereits von der Bundesagentur mit der Vermittlung beauftragt worden sein,- muss der Arbeitsuchende einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen haben,- muss der Vermittler einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden haben,- muss der Vermittler die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet haben und- dürfen Arbeitgeber und Vermittler nicht wirtschaftlich und personell verflochten sein.

Höhe der Vermittlungsprämie

Bis Ende 2004 betrug die Vermittlungsprämie je nach Dauer der Arbeitslosigkeit zwischen 1 500 Euro und 2 500 Euro, seit dem 1. Januar 2005 einheitlich 2 000 Euro, seit dem 1. Januar 2008 kann sie für Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte auf 2 500 erhöht werden, wenn dies ein Vermittlungsgutschein ermöglicht. Auf diese Prämie muss der private Arbeitsvermittler jedoch die volle Umsatzsteuer abführen. Somit erhält der Arbeitsvermittler für Vermittlungen mit mindestens 6-monatiger Dauer maximal 1.680,67 Euro.Für die von der Agentur für Arbeit ausgestellten Gutscheine gilt: Die erste Rate i.H. von 1.000 EUR wird nach sechswöchiger Beschäftigung bezahlt; die zweite Rate nach sechsmonatiger Beschäftigung.In der Regel verfahren die ARGEn nach dem gleichen Prinzip. Anders die sogenannten Optionskommunen. Die fühlen sich oft nicht an das Gutscheinmodell gebunden und haben daher teilweise eigene Vergütungsvereinbarungen für die Vermittlung ihrer ALG2-Empfänger kreiert. Da variieren sowohl der Zahlungsturnus als auch die Provisionshöhe.Für die Auszahlung muss der Vermittler eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers nach den jeweiligen Fristen vorlegen. Eine Bestätigung des Arbeitnehmers ist nicht notwendig.